Ortsgemeinde Bärenbach

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Gefahrenabwehrverordnung

über das Halten von Hunden zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf Feld-, Forst- und Wirtschaftswegen in der Verbandsgemeinde Kirn-Land.
Aufgrund der §§ 1, 9, 43-46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595) -unter Berücksichtigung der Änderungshistorie- erlässt die Verbandgemeindeverwaltung Kirn-Land als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Kirn-Land mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom  06.10.2016  und nach vorheriger Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen,  Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben  werden.

§ 2 - Gebote und Verbote
(1) Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagensind sie sofort und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Dies gilt insbesondere auf ausgebauten Rad-, Wirtschafts- sowie Wanderwegen.
Blindenhunde sind von der Anleinpflicht ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Weiterhin ausgenommen sind Jagdhunde, jedoch nur bei berechtigter Jagdausübung. Ausgenommen sind auch Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können.

(2) Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Anlagen frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen. In öffentlichen Anlagen dürfen sie nur durch geeignete Führer kurz angeleint auf den Wegen mitgeführt werden.

(3) Die Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen von öffentlichen Straßen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet. Die Beseitigung hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 3 - Anordnungen nach dieser Gefahrenabwehrverordnung
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei ist Folge zu leisten. Die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

§ 4 - Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 (1) S. 1 seinen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen frei herumlaufen lässt,
  2. entgegen § 2 (1) S. 2 seinen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern, was insbesondere auf ausgebauten Rad-, Wirtschafts-, Wanderwegen gilt,
  3. entgegen § 2 (2) S. 1 seinen Hund in öffentlichen Anlagen frei herumlaufen lässt sowie auf Kinderspielplätze mitnimmt 
  4. entgegen § 2 (2) S. 2 seinen Hund in öffentlichen Anlagen nicht durch geeignete Führer kurz angeleint auf den Wegen mitführt,
  5. entgegen § 2 (3) nicht dafür sorgt, dass sein Hund die öffentlichen Anlagen und Gehflächen von öffentlichen Straßen und nichtöffentlichen Straßen nicht verunreinigt. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5000 € (in Worten: fünftausend Euro) geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 (4) Nr. 2 POG i. V. m.  § 36 (1) Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Kirn-Land als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 5 - Inkrafttreten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft und nach 20 Jahren tritt sie außer Kraft.

55606 Kirn, den 23.11.2016

Verbandsgemeindeverwaltung Kirn-Land