Ortsgemeinde Bärenbach

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Beitragssatzung Feld-, Weinbergs- und Waldwege

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Bärenbach vom 13.01.2015

$1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

  1. Die Ortsgemeinde Bärenbach erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen.
  2. Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 Beitragsgegenstand

  1. Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde Bärenbach gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.
  2. Ein Grundstück ist durch Feld-, Weinbergs- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld-, Weinbergs- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

§ 3 Beitragsmaßstab

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 5 Beitragsermittlung

Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).

§ 6 Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil richtet sich bei Feld-, Weinbergs- und Waldwegen nach

  1. dem Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr,
  2. der Nutzung
  3. als Reit- und Radwege sowie
  4. für den Fremdenverkehr,

wenn diese Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind. Er beträgt 5 %.

§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen

  1. Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Bärenbach zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.W
  2. Werden der Ortsgemeinde Bärenbach Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde Bärenbach zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9 Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 10 Vorausleistungen

  1. Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Bärenbach  Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
  2. Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.02.2015 in Kraft.

Bärenbach, den 13.01.2015

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Jürgen Schmidt

Ortsbürgermeister

Hinweis auf Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die      Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die      Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1      genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet

oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die VerletzungBegründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.